HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN
Die Abrechnung der Wasserkosten nach Wohnfläche ist gerechter als die Abrechnung nach der Personenzahl, da die genaue Anzahl der in jeder Wohnung lebenden Personen in vielen Fällen nicht bekannt ist. Zudem ist die Personenzahl ständigen, auch unterjährigen Änderungen unterworfen, wie zum Beispiel durch Geburten, Auszug der Kinder, etc. Für eine korrekte Abrechnung müsste die richtige Personenzahl aber durchgängig taggenau bekannt sein.
Davon abgesehen lässt auch die Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Verbrauchsverhalten zu. Mehrere sparsame Personen können durchaus weniger Wasser verbrauchen als eine Einzelperson, die jeden Tag ein Bad nimmt.
Eine genaue Abrechnung wird letztlich nur durch Wasserzähler in jeder Wohnung ermöglicht. Soweit diese in vielen unserer Häuser nicht vorhanden sind, ist zu beachten, dass der nachträgliche Einbau sowie die Miete und das Ablesen der Zähler mit erheblichen Kosten verbunden sind, sodass sich eine Ersparnis durch Minderverbrauch in den meisten Fällen nicht bezahlt machen würde.
Für die Sauberhaltung von Gehwegen und Garagenhöfen ist nach gültiger Rechtsprechnung die gesamte Hausgemeinschaft, also jeder Mieter im Haus, gleichermaßen verantwortlich. Das gilt für die Reinigung der Bürgersteige vom Schnee genauso wie für die Beseitigung etwa von nassem Laub, denn auch hier besteht Rutschgefahr für Fußgänger und Radfahrer. Achtung: Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, macht sich sogar strafbar, weil er fahrlässig mögliche Unfälle in Kauf nimmt. Alle Bewohner eines Hauses müssen daher untereinander vereinbaren, wer an welchen Tagen zuständig für die Räumung der Wege ist.
Ist jemand krank oder wegen altersbedingter Gebrechen nicht zum Schneeschaufeln in der Lage, ist Nachbarschaftshilfe gefragt. Wenn sich alle gegenseitig unterstützen, wird vieles einfacher. Bei Bedarf sind unsere Wohnungsverwalter gerne auch bereit, einen Reinigungsplan für Ihre Hausgemeinschaft aufzustellen. Als Hauseigentümerin ist die GWG berechtigt, im Einzelfall auch externe Firmen mit dem Winterdienst zu beauftragen.