Skip to main content

HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN

WIE WERDE ICH MITGLIED BEI DER GWG?
Vollwertiges Mitglied werden Sie durch Zahlung und Zeichnung von 10 Genossenschaftsanteilen zu je 155,00 Euro zuzüglich eines Eintrittsgeldes in Höhe von 80,00 Euro
WER KANN MITGLIED BEI DER GWG WERDEN?
Mitglied bei der GWG können alle natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist zurzeit an die Anmietung einer Wohnung der Genossenschaft gebunden.
WANN BEKOMME ICH MEINE DIVIDENDE AUSGEZAHLT?
Ihre Genossenschaftsanteile werden satzungsgemäß mit bis zu 4 % verzinst und stellen somit eine hervorragende Möglichkeit zur Geldanlage dar. Die Verzinsung beginnt immer am ersten Tag des vollen Kalenderjahres. Die Dividende wird dann im darauffolgenden Jahr zur Jahresmitte ausgezahlt, nachdem die Vertreterversammlung die Gewinnverteilung beschlossen hat.
WIE KÜNDIGE ICH MEINE MITGLIEDSCHAFT?
Wenn Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen möchten, ist dies immer zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Teilen Sie uns Ihre Kündigung einfach schriftlich bis zum Jahresende mit. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, Sie bekommen Ihre Anteile also zur Jahresmitte (nach der Vertreterversammlung) des zweiten, auf Ihre Kündigung folgenden Jahres ausgezahlt.
BENÖTIGE ICH EINEN WOHNBERECHTIGUNGSSCHEIN?
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie nur dann, wenn Sie eine mit Mitteln des Landes NRW öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten. Dies trifft auf etwa ein Drittel der Wohnungen im Bestand der GWG zu. Für alle anderen Wohnungen benötigen Sie eine solche Bescheinigung nicht.
WIESO WERDEN DIE WASSERKOSTEN NACH WOHNFLÄCHE UND NICHT NACH PERSONENZAHL ABGERECHNET?

Die Abrechnung der Wasserkosten nach Wohnfläche ist gerechter als die Abrechnung nach der Personenzahl, da die genaue Anzahl der in jeder Wohnung lebenden Personen in vielen Fällen nicht bekannt ist. Zudem ist die Personenzahl ständigen, auch unterjährigen Änderungen unterworfen, wie zum Beispiel durch Geburten, Auszug der Kinder, etc. Für eine korrekte Abrechnung müsste die richtige Personenzahl aber durchgängig taggenau bekannt sein.

Davon abgesehen lässt auch die Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Verbrauchsverhalten zu. Mehrere sparsame Personen können durchaus weniger Wasser verbrauchen als eine Einzelperson, die jeden Tag ein Bad nimmt.

Eine genaue Abrechnung wird letztlich nur durch Wasserzähler in jeder Wohnung ermöglicht. Soweit diese in vielen unserer Häuser nicht vorhanden sind, ist zu beachten, dass der nachträgliche Einbau sowie die Miete und das Ablesen der Zähler mit erheblichen Kosten verbunden sind, sodass sich eine Ersparnis durch Minderverbrauch in den meisten Fällen nicht bezahlt machen würde.

WER IST FÜR DEN WINTERDIENST VERANTWORTLICH?

Für die Sauberhaltung von Gehwegen und Garagenhöfen ist nach gültiger Rechtsprechnung die gesamte Hausgemeinschaft, also jeder Mieter im Haus, gleichermaßen verantwortlich. Das gilt für die Reinigung der Bürgersteige vom Schnee genauso wie für die Beseitigung etwa von nassem Laub, denn auch hier besteht Rutschgefahr für Fußgänger und Radfahrer. Achtung: Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, macht sich sogar strafbar, weil er fahrlässig mögliche Unfälle in Kauf nimmt. Alle Bewohner eines Hauses müssen daher untereinander vereinbaren, wer an welchen Tagen zuständig für die Räumung der Wege ist.

Ist jemand krank oder wegen altersbedingter Gebrechen nicht zum Schneeschaufeln in der Lage, ist Nachbarschaftshilfe gefragt. Wenn sich alle gegenseitig unterstützen, wird vieles einfacher. Bei Bedarf sind unsere Wohnungsverwalter gerne auch bereit, einen Reinigungsplan für Ihre Hausgemeinschaft aufzustellen. Als Hauseigentümerin ist die GWG berechtigt, im Einzelfall auch externe Firmen mit dem Winterdienst zu beauftragen.